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Was tun im Trauerfall?

Bei Eintritt eines Sterbefalls in der Wohnung benachrichtigen Sie den Hausarzt oder den diensthabenden Bereitschaftsarzt. Wer das in Ihrer Umgebung ist, können Sie unter 116117.de herausfinden.

Nach der Feststellung des Todes wird der Arzt den Totenschein ausstellen. Jetzt ist der Zeitpunkt ein Bestattungsunternehmen zu kontaktieren. Das Bestattungshaus Hänsel ist Tag & Nacht, 365 Tage im Jahr dienstbereit. Sie erreichen uns telefonisch unter:

In dieser PDF Checkliste zum Ausdrucken, finden Sie alle wichtigen Informationen.

Im Anschluss werden unsere Mitarbeiter die Überführung in den Klimaraum unseres Bestattungshaus durchführen. Weiterhin vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin zum Trauergespräch in einer unserer Filialen, um alle mit der Bestattung verbunden Angelegenheiten zu besprechen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine unserer Filialen zu besuchen, können Sie auch gern einen Hausbesuch mit uns vereinbaren.

Benötigte Dokumente zum Trauergepräch

(Geburtsurkunde des Verstorbenen, Heiratsurkunde, bei verwitwet Verstorbenen die Sterbeurkunde des Ehepartners und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil)

(zur Vorlage beim Standesamt)

(zwecks Abmeldung der Rente)

(zwecks Abmeldung der Rente)

(falls wir die Versicherungsangelegenheiten für Sie erledigen sollen)

(Nachweis über vorhandene Grabstelle)

Häufig gestellte Fragen

Oft bekommen wir ähnliche Fragen zu verschiedensten Themen rund um die Bestattung. Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und beantworten diese hier. Falls Ihre Frage hier keine Beantwortung finden sollte, kontaktieren Sie uns jederzeit gern.

Bestattung

Ja, der Verstorbene wird im von Ihnen gewählten Sarg kremiert. Eine Einäscherung ist in Sachsen nur im Sarg erlaubt.

Ja, der Verstorbene kann zur Trauerfeier/Beisetzung seine eigene Kleidung tragen. Alternativ besteht die Möglichkeit ein Sterbehemd aus unserem Sortiment zu wählen. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern.

In Deutschland besteht der sogenannte Friedhofszwang, das heißt sowohl Urnen als auch Särge müssen zwingend auf einem Friedhof bestattet werden. Außnahmen gibt beispielsweise für Seebestattungen und weitere Bestattungsformen im Ausland. Unsere Mitarbeiter beraten Sie hierzu gern.

Die sogenannte „Sargpflicht“ ist durch den Gesetzgeber im Sächsischen Bestattungsgesetzt festgelegt.

Ja, der Verstorbene kann auch im Ausland beigesetzt werden bzw. ins Ausland überführt werden. Hierzu ist allerdings eine zweite Leichenschau und ein internationaler Leichenpass notwendig, beides organisieren wir gern für Sie. Weiterhin sind die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in welches überführt, zu beachten.

Bei Erdbesttungen verbelibt das Zahngold beim Verstorbenen. Im Falle einer Feuerbestattung werden sämtliche Metalle, welche nach der Kremation in der Asche verbleiben, durch das Krematorium aussortiert. Die Krematorien spenden evetuelle Erträge aus der Veräußerung der werthaltigen Metalle. Zahngold ist nach der Kremierung nicht mehr vorhanden.

Bei Erdbestattungen werden Prothesen, Herzschrittmacher, etc mit beigesetzt. Im Falle einer Feuerbestattung werden sämtliche Gegenstände, welche nach der Kremation in der Asche verbleiben, durch das Krematorium aussortiert und fachgerecht entsorgt.

Laut sächsischem Bestattungsgesetz darf die Beerdigung oder Einäscherung frühstens 48 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Die Beerdigung oder Einäscherung muss spätestens 8 Tage nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. In bestimmten Fällen sind Fristenverlängerungen möglich. Im Falle einer Feuerbestattung ist die Asche des Verstorbenen spätestens 6 Monate nach der Einänscherung beizusetzen.

Natürlich. Wenden Sie sich an eine unserer Filialen, um einen Termin für eine Abschiednahme im Vorfeld der Trauerfeierlichkeiten zu vereinbaren.

Ja, allerdings kommt es auf das Material und die Größe der Gegenstände an. Am häufigsten werden von Kindern oder Enkeln gemalte Bilder mit in den Sarg gelegt.

Vor der Kremation wird jedem Verstorbenen eine eindeutige Identifizierungsnummer gegeben. Diese wird auf einen Schamottstein geprägt, welcher extreme Tenperaturen übersteht. Die Asche mitsamt dem Schamottstein wird nach jeder Einäscherung in die Aschekapsel umgefüllt. So ist immer sichergestellt, dass es keine Verwechslungen gibt.

Das ist von Krematorium zu Krematorium unterschiedlich. Sollten Sie daran interessiert sein, wenden Sie sich an eine unserer Filialen.

Die Urne baut sich über die Jahre biologisch ab und die Asche des Verstorbenen geht in das Erdreich über.

Nein, die Seebestattung erfolgt in speziellen Seeurnen aus Salz, welche sich nach gewisser Zeit im Wasser auflösen.

Nein, die Seebestattung erfolgt ausschließlich im Meer, in dafür vorgesehenen Gebieten außerhalb der sogenannten 3-Meilenzone.

Nein, im Friedwald sind keine Grabsteine erlaubt. Manche Friedwälder bieten Gedenkschilder zur Kennzeichnung des Baums an.

Ja, ähnlich wie bei einer Grabstelle auf dem Friedhof können Sie den Baum im Friedwald selbst auswählen.

Nein, im Friedwald werden grundsätzlich nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt.

Nein, in Deutschland besteht der Friedhofszwang. Mittels einer Tree of Life Bestattung können Sie sich aber einen Gedenkplatz im eigenen Garten schaffen.

Kosten & Rechnung

Ja, das Ausschlagen des Erbes entbindet Sie nicht von der Bestattungspflicht und somit von der Übernahme der, durch die Bestattung entstandenen Kosten.

Da in Deutschland eine Bestattungspflicht besteht, übernimmt das Sozialamt die Kosten der Bestattung im Fall, dass keine finanzielle Mittel bestehen.

Ratenzahlungen sind bei uns möglich. Neben einer Anzahlung wird Ihnen zusätzlich zu den Bestattungskosten ein Zinsbetrag in Rechnung gestellt. Für weitere Information beraten Sie unsere Mitbeiter gern.

Ja, Sie können gern Anzahlungen leisten. Diese verrechnen wir bei Rechnungslegung mit den angefallen Bestattungskosten. Dies ist auch vor Eintritt des Sterbefalls möglich.

Formalitäten

In diesem Fall setzen wir uns für Sie mit dem entsprechenden Standesamt in Verbindung, um trotzdem eine Beurkundung durchführen zu können. Gegebenfalls fallen dafür Nachforschungsgebühren an, welche Ihnen in Rechnung gestellt werden.

Die Todesbescheinigung wird nach Eintritt des Todes durch einen Arzt ausgestellt, welcher somit den Eintritt des Todes medizinisch bescheinigt. Die Sterburkunde wird durch das zuständige Standesamt ausgestellt und dient als Nachweis über den Vermerk des Sterbefalls im Sterbefallregister und als Nachweis für Sie, um beispielsweise die Auszahlung einer Lebensversicherung zu veranlassen.

Zur Bearbeitung des Sterbefalls und zur Erledigung aller Formalitäten benötigen wir folgenden Unterlagen: 

  • Personalausweis
  • Stammbuch der Familie/Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Scheidungsurteil mit Termin des Inkrafttretens und Aktenzeichen
  • Todeserklärung des Ehegatten
  • Geburtsurkunde (wenn ledig)
  • Totenschein (bei Haussterbefällen)
  • Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Grabstelle
  • Rentennummer
  • Krankenkassenkarte
  • Versicherungspolice

In unserer PDF Checkliste “ Erste Schritte nach Eintritt eines Sterbefalls“ finden Sie diese und weitere Punkte zum Ausdrucken.

Im Trauerfall fallen einige Behördengänge an, welche wir Ihnen gern abnehmen. Unter Leistungen erfahren Sie exakt, welche Formalitäten und Behördengänge wir für Sie übernehmen.

Hierzu sind wir als Bestattungsinstitut nicht befugt. Diesen müssen Sie persönlich beim Amtsgericht beantragen.

Nein, dass übernehmen wir gern für Sie.

Ja, hierzu ist lediglich die originale Versicherungspolice notwendig. Alles andere übernehmen wir und verrechnen die Versicherungssumme, wenn gewünscht, direkt mit Ihrer Bestattungsrechnung.

Friedhof

In Deutschland besteht der sogenannte Friedhofszwang, das heißt sowohl Urnen als auch Särge müssen zwingend auf einem Friedhof bestattet werden. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Seebestattungen und weitere Bestattungsformen im Ausland. Unsere Mitarbeiter beraten Sie hierzu gern.

Ja, Sie können den Freidhof selbst auswählen. In unserem Friedhofsverzeichnis finden Sie kanpp 200 Friedhöfe in der Region.

Einige Friedhöfe bieten die Übernahme der Grabpflege im Rahmen des Erwerbs der Grabstelle an. Außerdem gibt es die Möglichkeit, externe Anbieter mit der Pflege der Grabstelle zu beauftragen.

Organisation

Ja, setzten Sie sich gern mit einer unserer Filialen in Verbindung. Wir besprechen Ihre Bestattungswünsche und halten, wenn gewünscht, alles in einem Bestattungsvorsorgevertrag fest.

Bitte rufen Sie zuerst einen Arzt an. Dieser muss den Eintritt des Todes medizinisch feststellen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Im Anschluss kann die Überführung durch den von Ihnen gewählten Bestatter stattfinden.

Ja, wir übernehmen die Erstellung und Schaltung von Traueranzeigen, Danksagungen und Nachrufen in sämtlichen Zeitungen und Ortsblättern.

Trauerdrucksachen werden in unserem Stammhaus in Naunhof erstellt. Für Text und Gestaltung, setzen Sie sich gern mit einer unserer Filialen oder direkt mit dem Stammhaus in Verbindung.

Zuerst muss ein Arzt gerufen werden, um den Tod zu bescheinigen. Alle weiteren Schritte finden Sie auf der Seite „Was tun im Trauerfall“ oder zusammengefasst in unserer PDF-Checkliste zum downloaden und ausdrucken.

Ja, nach dem sächischen Bestattungsgesetz ist hat der „nächste voll geschäftsfähige Angehörige“ die Bestattungspflicht wahrzunehmen. Unabhängig davon ob ein Kontakt zu dem Verstorbenen bestanden hat. Ob Sie der „nächste“ Angehörige sind können Sie anhand des folgenden Gesetzesauszug nachvollziehen.

„Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung

1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. der sonstige Sorgeberechtigte,
7. die Großeltern,
8. die Enkelkinder,
9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.“

Es gibt verscheidene Formen der Bestattungsvorsorge. Wir bieten unter anderem Treuhand- und Bestattungsvorsorgeverträge an. Erfahren Sie hier mehr.

Überführungen

Viele Bestatter überführen heutzutage mit Trage oder einem Leichensack. Bei uns werden grundsätzlich alle Überführungen im Sarg durchgeführt.

Wertgegenstände, welche der/die Verstorbene zum Zeitpunkt der Überführung aus bspw. dem Pflegeheim oder Krankenhaus getragen oder bei sich hat, werden durch unsere Mitarbeiter abgenommen und Ihnen als Angehörige übergeben.

In Sachsen dürfen Verstorbene bis zu 24 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause aufgebahrt werden, bevor die Überführung in eine Leichenhalle stattfindet.